Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 20f Landesrahmenvereinbarungen zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie
Stand: 05.03.2020
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- BSG, 18.05.2021 – B 1 A 2/20 RAufsichtsrecht - Krankenversicherung - Selbsteintrittsrecht der Aufsichtsbehörde bei Verhinderung von Selbstverwaltungsorganen - nur bei genereller Verweigerung der Führung eines oder mehrerer Geschäfte - Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten - Beauftragung und Vergütung der BZgA durch den GKV-Spitzenverband - Verstoß gegen Regelungen des GG zu Verwaltungskompetenzen des Bundes - Nichtanwendung der gegen die Kompetenznormen des GG verstoßenden Regelungen zur Herbeiführung einer verfassungsrechtlichen ÜberprüfungZitiert von 13
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/20f#abs-1 (1) Zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, auch für die Pflegekassen, mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung und mit den in den Ländern zuständigen Stellen gemeinsame Rahmenvereinbarungen auf Landesebene. Die für die Rahmenvereinbarungen maßgeblichen Leistungen richten sich nach § 20 Absatz 4 Nummer 2 und 3, nach den §§ 20a bis 20c sowie nach den für die Pflegekassen, für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung jeweils geltenden Leistungsgesetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/20f#abs-2 (2) Die an den Rahmenvereinbarungen Beteiligten nach Absatz 1 treffen Festlegungen unter Berücksichtigung der bundeseinheitlichen, trägerübergreifenden Rahmenempfehlungen nach § 20d Absatz 2 Nummer 1 und der regionalen Erfordernisse insbesondere über
An der Vorbereitung der Rahmenvereinbarungen werden die Bundesagentur für Arbeit, die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden und die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene beteiligt. Sie können den Rahmenvereinbarungen beitreten. Auf die zum Zwecke der Vorbereitung und Umsetzung der Rahmenvereinbarungen gebildeten Arbeitsgemeinschaften wird § 94 Absatz 1a Satz 2 und 3 des Zehnten Buches nicht angewendet.